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Kassenakupunktur wird reglementiert und verwestlicht
Was tun gegen die schematische Reglementierung der Akupunktur, der Nadelzahlen und der Anwendungshäufigkeit?
Kann man Akupunktur in westliche GBA- bzw. KBV-Schemen pressen?
Nadelzahl entspricht der Dosis,
Anzahl der Akupunkturanwendungen der Häufigkeit der Einnahme von Medikamenten.
Diese Parameter kommen aus der Anwendung von Medikamenten. Diese auf Akupunktur übertragen zu wollen, macht Akupunktur zu einer westlichen „therapeutischen Technik“ mit Ausschluss des Geistes der Chinesischen Medizin, also drohende Verwestlichung.
Bei der Chinesischen Akupunktur kommt es auf die Lebensenergie Qi an, auf deren Fließen, auf Fülle oder Schwäche der Lebenskräfte bei Erkrankungen.
Dies kann man nicht in starre Schemen pressen.
Hier der Brief eines Hamburger Kollegen:
„An die Abteilung für Qualitätssicherung
der KV Hamburg
Postfach 76 06 20
22056 Hamburg
Betr. Qualitässicherungsvereinbarung Akupunktur der KBV
in Kraft getreten am 1.1.2007
Sehr geehrte Frau Schmitt,
sehr geehrter Herr Kollege Horst,
seit 1.1.2007 gibt es unter den bekannten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Akupunktur mit den EBM-Ziffern 30790 und 30791 abzurechnen.
Eine Voraussetzung ist die Einhaltung der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur der KBV, die trotz fachlicher Einwände aller relevanten deutschen Akupunkturgesellschaften am 1.1.2007 in Kraft getreten und somit auch für die in Hamburg akupunktierenden Kassenärzte bindend ist. (Anlage 1: Vereinbarung der KBV, Anlage 2: Stellungnahme der Fachgesellschaften).
Die Einhaltung der Bestimmungen wird von einer Kommission der KV stichprobenartig überprüft.
Die fachlichen Einwände beziehen sich vor allem auf 2 Punkte:
- 1. Die Anzahl der zu verwendenden Akupunkturnadeln (14-20 Nadeln für den chronischen LWS-Schmerz und 7-15 Nadeln pro behandeltem Knie, also 14-30 Nadeln bei einer Kniearthrose bds.)
- 2. Der zeitliche Rahmen, in dem die Akupunktur durchzuführen ist (6 Wochen), d. h. ca 2 Behandlungen pro Woche.
Der von mir moderierte Qualitätszirkel Akupunktur (AZ der Ärztekammer Hamburg 200700095) hat am 14.2.2007 über die Qualitätsvereinbarung Akupunktur diskutiert und teilt uneingeschränkt die Auffassungen der Fachgesellschaften.
Ich bitte Sie, für unseren Qualitätszirkel und alle anderen betroffenen Kolleginnen und Kollegen auf KV-Ebene folgende Fragen wegen der praktischen Dringlichkeit zeitnah zu klären:
Ad 1.: Ziel der Eingangsanamnese ist es, nach fachlichen Kriterien die für den Patienten effektiven Akupunkturpunkte zu finden. Wie soll verfahren werden, wenn bei Patienten aus fachlichen Gründen weniger Akupunkturnadeln als oben angegeben ausreichen? Sollen diese Patienten gegen die eigene fachliche Überzeugung mit zusätzlichen Nadeln versorgt werden um der Vereinbarung Genüge zu tun? Oder sollen sie von der Akupunkturbehandlung im Rahmen der GKV ausgeschlossen werden (was einem betroffenen Patienten angesichts der medialen Akupunkturpropaganda – auch seitens der Krankenkassen – sicherlich schwer fallen dürfte).
Ad 2.:
Die Anzahl der Akupunkturbehandlungen pro Woche kann nicht schematisch festgelegt werden. Sie hängt in der traditionellen Akupunktur von der Akupunkturdiagnose und dem Zustand des Patienten ab. Benötigt ein Patient nur einmal pro Woche eine Akupunktursitzung, soll die Behandlung dann auch nach 6 Wochen abgeschlossen sein?
Auch die Erfahrung im Umgang mit individuell ausgeprägten Krankheitsbildern spricht gegen eine schematische zeitliche Festlegung des Akupunkturzyklus.
Wie soll z.B. unter den gegebenen Qualitätsbestimmungen mit einer Patientin mit Kniearthrose verfahren werden, bei der sich in den vergangenen Jahren die einmalmonatliche Akupunktur als die beste Möglichkeit herausstellte, eine ausreichende Schmerzfreiheit ohne jedweden zusätzlichen Analgetikaverbrauch zu erzielen? Soll diese Patientin die Akupunktur wegen chronischer Kniearthrose selbst bezahlen?
Wie soll verfahren werden, wenn der Akupunkturpatient nach 4 Behandlungen innerhalb von 2 Wochen wegen einer anderen Erkrankung 7 Tage stationär und 3 Wochen in einer Reha-Einrichtung behandelt wird? Muß die Akupunktur dann nach den ersten 4 Behandlungen beendet werden? Für eine Unterbrechung der Akupunktur gibt es in der täglichen Praxis noch weitere Gründe, wie familiäre Ereignisse, Urlaub, interkurrente fieberhafte Erkrankungen usw.
Im Namen aller Mitglieder des Qualitätszirkels wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie uns auf die angeschnittenen Fragen bald Ihre Stellungnahme zukommen lassen könnten. Ihre Antwort hat große praktische Relevanz. Wir möchten die Fragen gerne im Voraus klären und nicht erst, wenn die Probleme nach einigen Quartalen in Stichprobenprüfungen evident werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Klaus Haller“
Antwortschreiben der KBV:
„Sehr geehrter Herr Dr. Haller,
wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, haben wir Ihre Anfrage an die KBV weitergeleitet. Die KBV hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
Die Durchführung der Akupunktur in zehn Sitzungen innerhalb von maximal sechs Wochen (in begründeten Ausnahmefällen mit bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal 12 Wochen) mit jeweils 14 bis 20 bzw. 7 bis 15 Nadeln gem. §5 Abs. 3 und 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur setzt entsprechende Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) um.
Bei seinem Beschluß zur Aufnahme der Akupunktur in den Leistungskatalog der GKV vom 19.09.2006 hat sich der G-BA in erster Linie auf Erkenntnisse aus randomisierten Studien („German Acupuncture Trials“ – Gerac) gestützt, die die zahlreichen Akupunktur-Modellversuche der Krankenkassen begleiteten. Diese Studien wurden in Zusammenarbeit mit allen großen deutschen Akupunkturgesellschaften durchgeführt. In allen Modellversuchen der Krankenkassen war eine einheitliche Behandlungsfrist von 6 bis 12 Wochen sowie eine minimale und maximale Akupunkturnadelzahl von 7 bis 20 Nadeln vorgeschrieben, die im entsprechenden G-BA-Beschluß dann eins zu eins übernommen wurde.
Da wir an den Beschluß des G-BA gebunden sind, bedauern wir, Ihnen keine andere Auskunft gegen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Hanau“
Schreiben auch Sie an Ihre örtliche KV.
Sicher nicht alle KVen sind so rigide!
... oder sollen Juristen aktiv werden?
... Der Gemeinsame Bundesausschuss erweiterte noch großzügig die Ausbildungsanforderungen für die Abrechnung der Akupunktur mit 80 Stunden zusätzlicher westlicher Schmerztherapie und 80 Stunden westlicher Psychosomatik. Dies sind westliche Lehrinhalte, die nichts mit Chinesischer Akupunktur zu tun haben. Also erneut eine Verwestlichung der Lehrinhalte für Akupunktur. Hier wird es zwar auch noch weitere Übergangsregelungen geben, aber dies ändert nichts an der Tendenz der Reduktion auf westliche Lehrinhalte.
Nächste Meldung:
Kurse zur Psychosomatischen Grundversorgung in Berlin und Düsseldorf
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