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Online-Nachrichten
27.
Januar 2000
Erstattung von Naturheilverfahren durch die
Securvita BKK
Die Securvita BKK erstattet großzügig die Kosten der
Naturheilverfahren z.B. die der Akupunktur an ihre Versicherten. Dem
Bundesversicherungsamt missfällt dies und deshalb "informiert"
es in einer Presseerklärung vom 10. November wie folgt:
"Die Sekurvita Betriebskrankenkasse darf - ebenso wie die anderen
gesetzlichen Krankenkassen - keine Kostenerstattungen für
Naturheilkundeverfahren und sonstige außervertragliche Methoden
vornehmen, für die keine Anerkennung durch den zuständigen
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen vorliegt. Eine Ausnahme kommt
für alle Kassen nur in Betracht, wenn eine bestimmte Leistung als
Modellvorhaben in die Satzung der Kasse aufgenommen worden ist oder der
medizinische Dienst der Krankenversicherung im Einzelfall die
Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ausdrücklich befürwortet hat.
Modellvorhaben gibt es bei der Securvita Betriebskrankenkasse nicht".
Das Bundesversicherungsamt ist der Ansicht, die Erstattungspraxis der
Securvita BKK stünde nicht im Einklang mit dem Gesetz. Schon bald nach
Gründung der Kasse wurde die BKK deshalb aufgefordert, die besonderen
Therapieformen aus ihrem Regelangebot herauszunehmen. Die jüngste
Unterlassungsandrohung ist erst wenige Wochen alt.
Eine Prüfung der Erstattung durch den MDK ist bei der
Securvita nicht üblich. Die Kasse betreut nämlich täglich etwa 200
derartiger Versicherungsfälle. Der zuständige MDK des Landes
Schleswig-Holstein kann nach eigenem Eingeständnis gar nicht genügend
Gutachterkapazitäten aufbieten, um eine solche Nachfrage nach
Alternativen zur Schulmedizin zu begutachten. Die Securvita BKK hält sich
deshalb für berechtigt, ihr Angebot aufrechtzuerhalten, und erhob
ihrerseits Klage gegen das Bundesversicherungsamt.
Beraten von dem Stuttgarter Juraprofessor Rüdiger Zuck, einem der
kundigsten Sozialrechtler Deutschlands, verbuchte sie sogleich einen
ersten Erfolg: Den Antrag des Bundesversicherungsamtes, die Securvita
müsse die amtliche Anordnung strikt und sofort befolgen, wies das
Sozialgericht Lübeck ab. Bis zum ersten Erörterungstermin im Januar darf
die Kasse weiter erstatten. Und in dem Anfang Dezember ergangenen
Gerichtsbeschluss wird schon angedeutet, daß es wohl zweifelhaft ist, ob
das Bundesversicherungsamt im Hauptverfahren Recht bekäme.
(Die Zeit vom 29.12.1999)
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