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Online-Nachrichten
27. Januar 2000

Erstattung von Naturheilverfahren durch die Securvita BKK

Die Securvita BKK erstattet großzügig die Kosten der Naturheilverfahren z.B. die der Akupunktur an ihre Versicherten. Dem Bundesversicherungsamt missfällt dies und deshalb "informiert" es in einer Presseerklärung vom 10. November wie folgt:
"Die Sekurvita Betriebskrankenkasse darf - ebenso wie die anderen gesetzlichen Krankenkassen - keine Kostenerstattungen für Naturheilkundeverfahren und sonstige außervertragliche Methoden vornehmen, für die keine Anerkennung durch den zuständigen Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen vorliegt. Eine Ausnahme kommt für alle Kassen nur in Betracht, wenn eine bestimmte Leistung als Modellvorhaben in die Satzung der Kasse aufgenommen worden ist oder der medizinische Dienst der Krankenversicherung im Einzelfall die Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ausdrücklich befürwortet hat. Modellvorhaben gibt es bei der Securvita Betriebskrankenkasse nicht".
Das Bundesversicherungsamt ist der Ansicht, die Erstattungspraxis der Securvita BKK stünde nicht im Einklang mit dem Gesetz. Schon bald nach Gründung der Kasse wurde die BKK deshalb aufgefordert, die besonderen Therapieformen aus ihrem Regelangebot herauszunehmen. Die jüngste Unterlassungsandrohung ist erst wenige Wochen alt.

Eine Prüfung der Erstattung durch den MDK ist bei der Securvita nicht üblich. Die Kasse betreut nämlich täglich etwa 200 derartiger Versicherungsfälle. Der zuständige MDK des Landes Schleswig-Holstein kann nach eigenem Eingeständnis gar nicht genügend Gutachterkapazitäten aufbieten, um eine solche Nachfrage nach Alternativen zur Schulmedizin zu begutachten. Die Securvita BKK hält sich deshalb für berechtigt, ihr Angebot aufrechtzuerhalten, und erhob ihrerseits Klage gegen das Bundesversicherungsamt.
Beraten von dem Stuttgarter Juraprofessor Rüdiger Zuck, einem der kundigsten Sozialrechtler Deutschlands, verbuchte sie sogleich einen ersten Erfolg: Den Antrag des Bundesversicherungsamtes, die Securvita müsse die amtliche Anordnung strikt und sofort befolgen, wies das Sozialgericht Lübeck ab. Bis zum ersten Erörterungstermin im Januar darf die Kasse weiter erstatten. Und in dem Anfang Dezember ergangenen Gerichtsbeschluss wird schon angedeutet, daß es wohl zweifelhaft ist, ob das Bundesversicherungsamt im Hauptverfahren Recht bekäme.

(Die Zeit vom 29.12.1999)

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