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16. November 2000
Wortlaut der Entscheidung des Bundesausschusses
Den Wortlaut der Entscheidung des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen finden Sie hier:
"Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner
Sitzung am 16.10.2000 beschlossen,
- die Anlage B (nicht anerkannte Methoden) der "Richtlinien über
die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
gemäß § 135 Abs. 1 SGB V" in der Fassung vom 10.4.2000 (BAnz.Nr.
137 vom 25.07.2000) wie folgt zu ergänzen:
31: Akupunktur mit Ausnahme der Indikationen chronische
Kopfschmerzen, chronische LWS-Beschwerden und chronische
osteoarthritische Schmerzen, soweit die Behandlung in Modellversuchen
nach §§63ff erfolgt, für die im Folgenden entsprechend 8.5 der
BUB-Richtlinien Vergaben beschlossen werden.
- Für die Anwendung der Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische
Stimulation bei chronischen Kopfschmerzen, chronischen LWS-Schmerzen
und chronischen Schmerzen bei Osteoarthritis, die länger als sechs
Monaten bestehen, setzt der Bundesausschuss gemäß 6.5 der
BUB-Richtlinien die Beschlussfassung für drei Jahre aus und empfiehlt
die Durchführung von Modellverfahren im Sinne der §§ 63-65 SGB V
unter folgenden Vorgaben:
- Als Verfahren soll die Körperakupunktur mit Nadeln erprobt werden
(keine Akupressur, keine elektrische Stimulation).
- Im Modellvorhaben ist ein zweiarmiges Studiendesign vorzusehen,
vorzugsweise randomisiert, zum Vergleich einer zu definierenden "Verum"-Akupunktur
mit einer Plazebo- oder Scheinakupunktur.
- Optional ist ein dritter Arm vorzusehen, ebenfalls vorzugsweise
randomisiert, mit weiterer Therapieoption (z.B. anerkannte
Standardtherapie) oder eine spezifische Therapie.
- Es sind angemessene Maßnahmen zur Verblindung vorzusehen.
- Die Indikationen sind konkret und überprüfbar zu
operationalisieren.
- Es sollten nur Patienten eingeschlossen werden, die wegen der zu
prüfenden Indikation mindestens sechs Monate dokumentiert
vorbehandelt sind.
- Es ist eine Nachbeobachtungszeit zur Bewertung der Wirksamkeit über
mindestens sechs Monate vorzusehen.
Für die teilnehmenden Ärzte sind einheitliche Anforderungen an die
Qualifikation zu definieren. Außerdem sind Regelungen zur
Prozessqualität zu definieren, z.B. Zusammenarbeit mit Schmerzzentren
u.a. Die wissenschaftliche Begleitung ist durch eine in prospektiven
Interventionsstudien erfahrene Institution sicherzustellen. Die
Entscheidung für eine oder mehrere Institutionen soll nach einer
öffentlichen Ausschreibung erfolgen.
Entsprechend BuB-Verfahrensrichtlinie, Absatz 6.5, letzter Satz,
behält sich der Bundesausschuss vor, die Modellvorhaben daraufhin zu
überprüfen, ob sie von den Vorgaben abweichen.
Der Beschluss tritt am Tag nach der Bekantmachung im Bundesanzeiger in
Kraft.
Köln, den 16.10.2000
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
Der Vorsitzende
Jung
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