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Online-Nachrichten
16. November 2000

Wortlaut der Entscheidung des Bundesausschusses

Den Wortlaut der Entscheidung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen finden Sie hier:

"Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 16.10.2000 beschlossen,

  1. die Anlage B (nicht anerkannte Methoden) der "Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V" in der Fassung vom 10.4.2000 (BAnz.Nr. 137 vom 25.07.2000) wie folgt zu ergänzen:
  2. 31: Akupunktur mit Ausnahme der Indikationen chronische Kopfschmerzen, chronische LWS-Beschwerden und chronische osteoarthritische Schmerzen, soweit die Behandlung in Modellversuchen nach §§63ff erfolgt, für die im Folgenden entsprechend 8.5 der BUB-Richtlinien Vergaben beschlossen werden.

  3. Für die Anwendung der Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronischen Kopfschmerzen, chronischen LWS-Schmerzen und chronischen Schmerzen bei Osteoarthritis, die länger als sechs Monaten bestehen, setzt der Bundesausschuss gemäß 6.5 der BUB-Richtlinien die Beschlussfassung für drei Jahre aus und empfiehlt die Durchführung von Modellverfahren im Sinne der §§ 63-65 SGB V unter folgenden Vorgaben:
  1. Als Verfahren soll die Körperakupunktur mit Nadeln erprobt werden (keine Akupressur, keine elektrische Stimulation).
  2. Im Modellvorhaben ist ein zweiarmiges Studiendesign vorzusehen, vorzugsweise randomisiert, zum Vergleich einer zu definierenden "Verum"-Akupunktur mit einer Plazebo- oder Scheinakupunktur.
  3. Optional ist ein dritter Arm vorzusehen, ebenfalls vorzugsweise randomisiert, mit weiterer Therapieoption (z.B. anerkannte Standardtherapie) oder eine spezifische Therapie.
  4. Es sind angemessene Maßnahmen zur Verblindung vorzusehen.
  5. Die Indikationen sind konkret und überprüfbar zu operationalisieren.
  6. Es sollten nur Patienten eingeschlossen werden, die wegen der zu prüfenden Indikation mindestens sechs Monate dokumentiert vorbehandelt sind.
  7. Es ist eine Nachbeobachtungszeit zur Bewertung der Wirksamkeit über mindestens sechs Monate vorzusehen.

Für die teilnehmenden Ärzte sind einheitliche Anforderungen an die Qualifikation zu definieren. Außerdem sind Regelungen zur Prozessqualität zu definieren, z.B. Zusammenarbeit mit Schmerzzentren u.a. Die wissenschaftliche Begleitung ist durch eine in prospektiven Interventionsstudien erfahrene Institution sicherzustellen. Die Entscheidung für eine oder mehrere Institutionen soll nach einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen.

Entsprechend BuB-Verfahrensrichtlinie, Absatz 6.5, letzter Satz, behält sich der Bundesausschuss vor, die Modellvorhaben daraufhin zu überprüfen, ob sie von den Vorgaben abweichen.

Der Beschluss tritt am Tag nach der Bekantmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Köln, den 16.10.2000

Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
Der Vorsitzende
Jung

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