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Online-Nachrichten
22. April 1999

Akupunktur aufs Arztschild

Im November 1998 entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig in erster Instanz, daß auf Akupunktur spezialisierte Ärzte auf diese Zusatzqualifikation hinweisen dürfen (AZ: 1 A 1042/96). Siehe dazu auch die Nachricht im News-Archiv. Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe weist auf den unverändert gültigen §34 Abs. 10 der Berufsordnung hin. Dort stellt der Zusatz "Akupunktur" einen sogenannten "anderen Zusatz" im Sinne der Berufsordnung dar, dessen Ankündigung z.B. auf Schildern, Stempeln etc. nicht gestattet ist.

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